Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 ist es noch einfacher geworden, Spenden von der Steuer abzusetzen. Und das sogar ohne Spendenbescheinigung.

Abzugsfähig von der Einkommensteuer sind alle Spenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen. Darunter fällt also nicht nur die Wohlfahrtseinrichtung, die den Hunger in der Dritten Welt bekämpft, sondern auch die Freiwillige Feuerwehr, der Heimat- oder Sportverein. Die Palette umfasst fast alle nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Vereine und Stiftungen. Welche Zwecke konkret als „gemeinnützig“ zu verstehen sind, ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) des deutschen Steuerrechts definiert. Sitzt der Spendenempfänger im Ausland, muss der Spender selbst den Nachweis erbringen, dass der Empfänger als gemeinnützig einzustufen ist.

Für Spenden an politische Parteien gelten Sonderregeln, um unzulässige Einflussnahmen auf politische Willensbildungen zu verhindern. Mitgliedsbeiträge, zum Beispiel für Vereine, sind im Gegensatz zu Spenden gemäß § 10b Einkommensteuergesetz nur im Ausnahmefall abzugsfähig.

Spenden dürfen in Höhe von bis zu 20 Prozent der persönlichen Einkünfte von der Steuer abgesetzt werden. Überschreitet jemand diese Grenze, kann er aber Spenden unbegrenzt in kommende Jahre „vortragen“ und dann von der Steuerschuld abziehen.

Die Spendenbescheinigungen

Bis zu einer Spendensumme von 300 Euro pro Einzelspende (2021 erhöht von zuvor 200 Euro) genügt den Finanzbehörden ein „vereinfachter Spendennachweis“: Anstatt einer Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (oder Ausdruck beim Onlinebanking) sowie zusätzlich ein Beleg des Empfängers mit bestimmten Pflichtangaben. Ein vorgedruckter Überweisungsträger beinhaltet in der Regel diese geforderten Pflichtangaben. Viele Empfänger stellen aber auch bei Spendensummen unter 300 Euro auf Wunsch eine Spendenbescheinigung aus.

Bei weiteren Fragen, insbesondere wenn Sie selbst Spenden sammeln wollen, sollten Sie sich an einen Steuerberater mit dem Schwerpunkt Spendenrecht wenden.

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